Archiv für die Kategorie: BVSK-Information

Weglegen bzw. Weitergabe eines Handys – ohne Beachtung des Displays – ist keine verbotene Handynutzung

OLG Köln, Beschluss vom 07.11.2014, AZ: III-1 RBs 284/14

Hintergrund

Eine Autofahrerin hatte ein eingeschaltetes Mobiltelefon in ihrer Handtasche. Als dieses klingelte, versuchte ihr Sohn, das Handy in der Handtasche zu finden und es herauszunehmen. Da ihm dies nicht gelang, reichte er die Tasche mit dem Handy an die Fahrerin. Diese suchte – während sie die Fahrt fortsetzte – in der Tasche nach dem Handy. Sie übergab es während eines Abbiegevorganges ihrem Sohn, ohne dabei auf das Display des Telefons zu sehen, der das Gespräch sodann entgegennahm.

Das Amtsgericht wertete diese Tätigkeit als „Benutzung eines Mobiltelefons“ im Sinne des § 23 Abs. 1a StVO und verurteilte die Fahrerin zu einer Geldbuße von 40,00 €.

Das OLG Köln hat das Urteil des Amtsgerichts aufgehoben.

Aussage

Das OLG Köln sah in der dargestellten Tätigkeit eine „reine Ortsveränderung“ des Handy, welche keine Benutzung im Sinne des § 23 Abs. 1a StVO darstellt. Nach dieser Norm ist es dem Fahrzeugführer untersagt, ein Mobiltelefon durch Aufnahme oder Halten zu benutzen. Verboten ist danach das Telefonieren während der Fahrt einschließlich „Vor- und Nachbereitungshandlungen“ bzw. sämtliche Bedienungsfunktionen. Sanktioniert werden sollen Handlungen, die einen Bezug zur Funktionalität des Geräts aufweisen.

Der Umstand, dass die Fahrerin das Gerät nach Erklingen des Signaltons aufnahm, rechtfertigt in der vorliegenden Sachverhaltskonstellation keine andere Bewertung. Es ist kein „erster Schritt zur Kommunikation“ darin zu sehen, wenn im Rahmen der Weitergabe des Telefons keine angebotene Funktion des Geräts genutzt wird. Durch die Fahrerin wurde kein Kommunikationsvorgang vorbereitet, da das Mobiltelefon ohne vorheriges Ablesen des Displays weitergegeben wurde.

Die angefochtene Entscheidung wurde aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht Köln zurückverwiesen.

Praxis

Die hier vorgetragene Argumentation des Weglegens bzw. Weitergebens eines klingelnden Handys, ohne auf das Display zu schauen, wurde nach Auffassung des OLG Köln nicht als Handynutzung im Sinne von § 23 Abs. 1a StVO gewertet und scheint daher einen nachvollziehbaren Verteidigungsansatz darzustellen.

Kfz-Haftpflichtschaden – Kosten der Fahrzeugreinigung sind zu ersetzen

AG Bochum, Urteil vom 09.12.2014, AZ: 68 C 305/14

Hintergrund

Der Kläger erlitt am 08.02.2014 in Bochum einen Verkehrsunfall. Die Eintrittspflichtigkeit der Beklagten (Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallgegners) dem Grunde nach standfest.

Zur Ermittlung des Unfallschadens holte der Kläger ein Sachverständigengutachten ein,welches Reinigungskosten nach durchgeführter Reparatur in Höhe von 42,48 € auswies. Das Fahrzeug wurde konkret repariert,die Reparaturrechnung beinhaltete Reinigungskosten von 42,48 €.

Die Beklagte verweigerte vorgerichtlich die Regulierung dieses Schadens mit der Behauptung dieser Betrag sei grundsätzlich in den Arbeitszeiten der Herstellerrichtlinien bei den Lackierkosten enthalten.

Das AG Bochum sah dies anders und gab der Klage vollumfänglich statt.

Aussage

Das AG Bochum ging nicht näher darauf ein ob die Kosten der Fahrzeugendreinigung bereits in den Arbeitszeiten der Herstellerrichtlinien zu den Lackierkosten enthalten waren. Hierauf kam es nach der Ansicht des AG Bochum überhaupt nicht an. Hierzu führte das AG Bochumaus:

„Denn das Prognoserisiko trägt bei einer tatsächlich durchgeführten Reparatur der Schädiger (Palandt, 73. Auflage,§ 249 Rn. 13) und damit auch die Haftpflichtversicherung des Schädigers. Sie haftete daher auch für erfolglose Reparaturversuche und nicht notwendige Aufwendungen, sofern der Geschädigte die getroffenen Maßnahmen als aussichtsreichansehen durfte. Eine Ersatzpflicht erstreckt sich auch auf Mehrkosten, die ohne Schuld des Geschädigten durch unsachgemäße Maßnahmen der von ihm beauftragten Werkstattverursacht worden sind (Palandt, a.a.O.). Dass dem Kläger vor dem Reparaturauftrag bewusst gewesen wäre, dass möglicherweise die Kosten der Endreinigung nicht gesondert abzurechnen wären, trägt die Beklagte weder vor, noch ist dies ersichtlich.“

Praxis

Im Ergebnis ist die Entscheidung des AG Bochum richtig. Die Begründung überrascht allerdings. Das AG Bochum setzte sich gar nicht mit der Frage auseinander, obentsprechende Endreinigungskosten in den Arbeitszeiten der Herstellervorgaben enthaltensind. Dies spiele gar keineRolle. Der Geschädigte kann dennoch die seitens der Werkstatt abgerechneten Reparaturkosten als Schadenersetzt verlangen. Diese Argumentation ist auch auf andere Schadenpositionen übertragbar. Es kommt eben nicht nur darauf an, ob bestimmte Reparatur-, Sachverständigen- bzw. Mietwagenkosten erforderlich waren, sondern darüber hinaus ist entscheidend, ob dem Geschädigten vorab bewusst war, dass Kosten in konkreter Höhe nicht ersetzbar sind. Diese Rechtsprechung schützt den Geschädigten und ist vor diesem Hintergrund ausdrücklich zu begrüßen.

 

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Beilackierung im Schadenfall (AZT-Mitteilung Nr. 13/2014)

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BVSK e.V. Presseinformation „Beilackierung im Schadenfall“

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